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Ratgeber · ASR A2.3

Räumungsübung: Pflicht, Häufigkeit und Ablauf

Flucht- und Rettungspläne hängen in fast jedem Betrieb. Ob die Räumung im Ernstfall auch funktioniert, zeigt erst eine Übung. Was vorgeschrieben ist, wie oft Sie üben sollten und worauf es ankommt.

Von Christian Schramm, BrandschutzbeauftragterStand: 11. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Die Kurzantwort

  • Pflicht, wenn ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist: Dann muss in angemessenen Zeitabständen danach geübt werden.
  • Eine feste Frist gibt es nicht – wir empfehlen mindestens einmal jährlich.
  • Eine gute Übung prüft Alarmierung, Fluchtwege, Sammelstelle und Vollzähligkeit.
  • Entscheidend ist die Auswertung: Erst die abgeleiteten Maßnahmen machen den Betrieb sicherer.

Wann eine Räumungsübung Pflicht ist

Die Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 4) verpflichtet Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern. Im selben Absatz heißt es: In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert, wie Pläne und Übungen aussehen sollen. Für Schulen, Kitas, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kommen eigene Vorgaben der Länder, Träger und Unfallkassen hinzu – teilweise mit festen Übungsintervallen.

Noch kein aktueller Plan? Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3

Wie oft Sie üben sollten

„Angemessen“ ist bewusst offen formuliert. Was angemessen ist, hängt von Ihrem Betrieb ab. Als Orientierung:

SituationUnsere Empfehlung
Büro, Verwaltung, Handwerk mit festem TeamMindestens einmal jährlich
Hohe Fluktuation, Schichtbetrieb, viele LeiharbeitskräfteHäufiger, damit alle einmal geübt haben
Viel Publikumsverkehr, Handel, GastronomieMindestens jährlich, Besucherführung mit üben
Schule, Kita, PflegeNach den Vorgaben von Land, Träger und Unfallkasse – oft häufiger als jährlich
Nach Umbau, Umzug oder neuem Flucht- und RettungsplanZeitnah eine zusätzliche Übung

Was eine Räumungsübung prüft

Alarmierung

Hören alle den Alarm – auch im Lager, in der Werkstatt, im Sanitärbereich oder mit Gehörschutz?

Fluchtwege

Sind Wege und Notausgänge frei, Türen leicht zu öffnen und die Kennzeichnung gut sichtbar?

Sammelstelle

Kennen alle die Sammelstelle, und ist sie groß und sicher genug?

Vollzähligkeit

Lässt sich schnell feststellen, ob alle draußen sind – einschließlich Besucher und Fremdfirmen?

Zeit

Wie lange dauert es, bis das Gebäude geräumt ist, und wo entstehen Staus?

Organisation

Wissen die Verantwortlichen, was sie tun müssen – und wer meldet der Feuerwehr, ob noch jemand fehlt?

Ablauf in 4 Phasen

  1. 1

    Vorbereiten

    Ziele und Szenario festlegen, angekündigt oder unangekündigt entscheiden, Beobachter einteilen. Bei aufgeschalteter Brandmeldeanlage die Leitstelle informieren.

  2. 2

    Alarm und Räumung

    Der Alarm wird ausgelöst, alle verlassen das Gebäude über die Fluchtwege. Beobachter achten auf Reaktion, Wege, Türen und Zeit.

  3. 3

    Sammelstelle

    Vollzähligkeit feststellen, Fehlende melden, Übergabe an die (gedachte) Feuerwehr üben.

  4. 4

    Auswerten

    Kurze Nachbesprechung direkt danach, anschließend ein schriftlicher Bericht mit konkreten Maßnahmen und Zuständigkeiten.

Wer bei der Räumung welche Rolle hat

Damit eine Räumung zügig und vollständig gelingt, braucht es klare Zuständigkeiten. Welche Rollen Ihr Betrieb braucht, hängt von Größe und Nutzung ab – geregelt werden sie in der Brandschutzordnung:

  • Evakuierungs- bzw. Räumungshelfer kontrollieren ihren Bereich, schließen Türen und leiten Personen zum Ausgang – auch Besucher und Personen, die Unterstützung brauchen.
  • Sammelstellenverantwortliche prüfen, ob alle da sind, und melden Vermisste an die Feuerwehr.
  • Brandschutzhelfer bekämpfen Entstehungsbrände, soweit das gefahrlos möglich ist, und unterstützen bei der Alarmierung.
  • Einweiser empfangen die Feuerwehr und geben wichtige Informationen weiter.

Typische Schwachstellen, die Übungen aufdecken

  • Alarm in Lager, Werkstatt oder Sanitärräumen nicht gehört
  • Fluchtweg durch Paletten, Kartons oder Möbel eingeengt
  • Brandschutztüren festgekeilt, Notausgang verschlossen
  • Aufzug benutzt statt Treppenhaus
  • Sammelstelle unbekannt oder zu nah am Gebäude
  • Besucher und Fremdfirmen vergessen, Vollzähligkeit unklar

Jede dieser Schwachstellen ist im Ernstfall gefährlich – in der Übung dagegen nur ein Punkt im Bericht, der sich beheben lässt. Genau dafür wird geübt.

Räumungsübung mit Auswertung

Wir planen, begleiten und werten Ihre Räumungsübung aus – mit Zeitmessung, Vollzähligkeitskontrolle und einem schriftlichen Bericht mit konkreten Empfehlungen. Die Abstimmung mit der Leitstelle übernehmen wir auf Wunsch.

Häufige Fragen

Ist eine Räumungsübung gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, wenn für Ihre Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt dann, in angemessenen Zeitabständen entsprechend diesem Plan zu üben. Für Schulen, Kitas, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gibt es zusätzlich eigene Vorgaben der Länder und Unfallkassen.

Wie oft muss eine Räumungsübung stattfinden?

Eine feste Frist nennt die Verordnung nicht – „angemessen“ hängt von Gebäude, Nutzung und Personal ab. Wir empfehlen mindestens eine Übung pro Jahr, bei hoher Fluktuation, viel Publikumsverkehr oder in Bildungs- und Pflegeeinrichtungen auch häufiger.

Wer kümmert sich bei der Räumung um die Kolleginnen und Kollegen?

Dafür werden in vielen Betrieben Evakuierungshelfer benannt. Sie kontrollieren ihren Bereich, leiten Personen zum Ausgang und melden an der Sammelstelle, ob alle draußen sind. Sie werden gesondert unterwiesen – die Räumungsübung ist für sie die wichtigste Praxis.

Sollte die Übung angekündigt werden?

Für die erste Übung ist eine Ankündigung sinnvoll: Sie nimmt die Aufregung und schafft Routine. Folgeübungen können unangekündigt stattfinden und zeigen dann, wie gut die Abläufe im Alltag wirklich sitzen.

Muss die Feuerwehr informiert werden?

Ist Ihre Brandmeldeanlage auf die Feuerwehr aufgeschaltet, muss die Übung vorab mit der Leitstelle bzw. dem Betreiber der Anlage abgestimmt werden – sonst rückt die Feuerwehr aus. Auch Nachbarn und Kunden sollten Sie bei Bedarf vorher informieren.

Sollen Besucher und Kunden mit hinaus?

Im Ernstfall müssen alle das Gebäude verlassen – deshalb gehört der Umgang mit Besuchern auch in die Übung. Ob echte Besucher teilnehmen oder Beschäftigte deren Rolle übernehmen, entscheiden Sie je nach Betrieb.

Muss die Übung dokumentiert werden?

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, eine schriftliche Dokumentation aber dringend zu empfehlen: Nur so können Sie nachweisen, dass Sie geübt haben. Halten Sie Datum, Szenario, Räumungszeit, Beobachtungen und die abgeleiteten Maßnahmen fest. Der Bericht ist zugleich die Grundlage für die nächste Übung.

Weitere Ratgeber

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.