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Ratgeber · Brandschutz-Organisation

Brand­schutz­helfer oder Brand­schutz­beauftragter? Der Unterschied

Die Begriffe klingen ähnlich, meinen aber sehr unterschiedliche Rollen. Brandschutzhelfer handeln im Ernstfall, der Brandschutzbeauftragte sorgt dafür, dass es möglichst gar nicht so weit kommt. Hier sehen Sie die Unterschiede im direkten Vergleich.

Von Christian Schramm, zertifizierter BrandschutzbeauftragterStand: 18. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Die Kurzantwort

  • Brandschutzhelfer löschen Entstehungsbrände und unterstützen bei Alarmierung und Räumung – sie sind für jeden Betrieb Pflicht.
  • Der Brandschutzbeauftragte organisiert den betrieblichen Brandschutz und berät die Unternehmensleitung – Pflicht ist er nur in bestimmten Fällen.
  • Die Ausbildung unterscheidet sich stark: ein Termin mit Löschübung gegenüber 64 Unterrichtseinheiten plus Fortbildungspflicht.
  • Ein Brandschutzbeauftragter ersetzt keine Brandschutzhelfer – in größeren Betrieben arbeiten beide zusammen.

Der Vergleich auf einen Blick

Aufgabe

Brandschutzhelfer
Entstehungsbrände löschen, bei Alarmierung und Räumung unterstützen, im Alltag auf Brandgefahren achten
Brandschutzbeauftragter
Betrieblichen Brandschutz organisieren, Unternehmensleitung beraten, Begehungen, Brandschutzordnung, Schulungen

Pflicht

Brandschutzhelfer
Für jeden Betrieb mit Beschäftigten (§ 10 ArbSchG, ASR A2.2)
Brandschutzbeauftragter
Nur in bestimmten Fällen, z. B. durch Baugenehmigung, Behörde oder Versicherer

Anzahl

Brandschutzhelfer
Richtwert 5 % der anwesenden Personen
Brandschutzbeauftragter
In der Regel eine Person, ggf. mit Stellvertretung

Ausbildung

Brandschutzhelfer
ca. 90–120 Minuten Theorie und 30–45 Minuten Löschübung (DGUV Information 205-023)
Brandschutzbeauftragter
64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit Lernerfolgskontrolle (DGUV Information 205-003)

Fortbildung

Brandschutzhelfer
Auffrischung empfohlen alle 3 bis 5 Jahre
Brandschutzbeauftragter
Pflicht: mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von 3 Jahren

Wer übernimmt es?

Brandschutzhelfer
Eigene Beschäftigte
Brandschutzbeauftragter
Eigene Beschäftigte oder ein externer Dienstleister

Brandschutzhelfer: Hilfe in den ersten Minuten

Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die im Brandfall sofort handeln: Sie löschen einen Entstehungsbrand mit dem Feuerlöscher, alarmieren und unterstützen die Räumung. Im Alltag achten sie darauf, dass Fluchtwege frei bleiben und Feuerlöscher erreichbar sind.

Weil im Ernstfall jemand in der Nähe sein muss, braucht ein Betrieb mehrere davon – verteilt über Bereiche und Schichten. Die Ausbildung ist kompakt: Theorie und eine Löschübung, bei der jede und jeder selbst löscht.

Mehr dazu: Ist ein Brandschutzhelfer Pflicht?

Brandschutzbeauftragter: Organisation und Beratung

Der Brandschutzbeauftragte ist die Fachkraft für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz. Er begeht regelmäßig den Betrieb, erkennt Mängel, wirkt an Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzordnung und Flucht- und Rettungsplänen mit, plant Räumungsübungen und schult Beschäftigte. Die Verantwortung bleibt dabei bei der Unternehmensleitung – er berät sie.

Entsprechend umfangreich ist die Ausbildung: 64 Unterrichtseinheiten nach DGUV Information 205-003 mit Lernerfolgskontrolle. Um die Fachkunde zu erhalten, ist alle drei Jahre eine Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten vorgeschrieben.

Wann Sie einen Brandschutzbeauftragten brauchen

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. In der Praxis wird ein Brandschutzbeauftragter aber oft verlangt oder ist sinnvoll:

  • Sonderbauten: Bei Verkaufsstätten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Versammlungsstätten oder größeren Industriebauten fordern Bauordnungsrecht oder Baugenehmigung häufig einen Brandschutzbeauftragten.
  • Auflage von Behörde oder Versicherer: Brandschutzdienststelle, Arbeitsschutzbehörde oder der Sachversicherer können ihn verlangen – schauen Sie in Genehmigung und Versicherungsvertrag.
  • Erhöhte Brandgefährdung: Wo mit brennbaren Stoffen, Heißarbeiten oder großen Lagern gearbeitet wird, ergibt sich der Bedarf oft schon aus der Gefährdungsbeurteilung.

Wie beide zusammenarbeiten

In Betrieben mit beiden Rollen ist der Brandschutzbeauftragte der fachliche Ansprechpartner der Brandschutzhelfer: Er sorgt dafür, dass sie ausgebildet sind, kennt ihre Einsatzbereiche und wertet nach Übungen oder Vorfällen gemeinsam mit ihnen aus, was verbessert werden muss. Die Brandschutzhelfer wiederum melden ihm Mängel, die ihnen im Alltag auffallen.

Viele kleinere Betriebe haben keinen eigenen Brandschutzbeauftragten, sondern beauftragen die Aufgaben extern – etwa regelmäßige Begehungen und die Brandschutzordnung. Die Brandschutzhelfer bleiben trotzdem eigene Beschäftigte.

Beides aus einer Hand

Wir bilden Ihre Brandschutzhelfer aus und unterstützen Sie bei den Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten – von der Begehung bis zur Brandschutzordnung.

Häufige Fragen

Kann ein Brandschutzbeauftragter gleichzeitig Brandschutzhelfer sein?

Ja. Wer zum Brandschutzbeauftragten ausgebildet ist, kennt die Inhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung und kann die Aufgabe zusätzlich übernehmen. Er zählt dann bei der Zahl der Brandschutzhelfer mit – ersetzt aber nicht die übrigen, die über Schichten und Bereiche verteilt sein müssen.

Ersetzt ein Brandschutzbeauftragter die Brandschutzhelfer?

Nein. Brandschutzhelfer sind für jeden Betrieb Pflicht, unabhängig davon, ob es einen Brandschutzbeauftragten gibt. Eine einzelne Person kann im Ernstfall nicht überall gleichzeitig sein.

Kann ein Brandschutzhelfer zum Brandschutzbeauftragten aufsteigen?

Ja, die Brandschutzhelfer-Ausbildung ist ein guter Einstieg. Für den Brandschutzbeauftragten ist aber eine eigene, deutlich umfangreichere Ausbildung nach DGUV Information 205-003 nötig.

Lohnt sich ein externer Brandschutzbeauftragter?

Für kleine und mittlere Betriebe oft ja: Sie sparen die lange Ausbildung und die regelmäßige Fortbildung eines eigenen Beschäftigten und bekommen trotzdem Begehungen, Brandschutzordnung und Beratung aus einer Hand.

Weitere Ratgeber

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.