Die Kurzantwort
- Für jeden Betrieb mit Beschäftigten gilt: Brandgefährdung beurteilen, Feuerlöscher bereitstellen und warten, Alarmierung sicherstellen, Fluchtwege freihalten.
- Dazu kommen Brandschutzhelfer (Richtwert 5 % der Beschäftigten) und eine mindestens jährliche Unterweisung aller Beschäftigten.
- Je nach Betrieb: Flucht- und Rettungsplan, Räumungsübung, Brandschutzordnung und Brandschutzbeauftragter.
- Die Verantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber, auch wenn er Aufgaben überträgt.
Wer verantwortlich ist
Für den Brandschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber verantwortlich – in der GmbH die Geschäftsführung, im Einzelunternehmen der Inhaber. Die Pflichten ergeben sich vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung mit ihren Technischen Regeln ASR A2.2 und ASR A2.3 sowie aus dem Baurecht.
Aufgaben lassen sich übertragen, etwa an Brandschutzhelfer, einen Brandschutzbeauftragten oder einen externen Dienstleister. Die Gesamtverantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.
Checkliste: Das gilt für jeden Betrieb
- 1
Brandgefährdung beurteilen
Ermitteln, was brennen kann, wo Zündquellen sind und wer gefährdet ist. Daraus folgen alle weiteren Maßnahmen – auch, ob eine normale oder erhöhte Brandgefährdung vorliegt.
Grundlage: § 5 ArbSchG, ASR A2.2
Gefährdungsbeurteilung Brandschutz → - 2
Feuerlöscher bereitstellen
In ausreichender Zahl nach Grundfläche und Brandgefährdung, passend zu den Brandklassen, gut sichtbar und höchstens 20 m Laufweg entfernt.
Grundlage: ASR A2.2 Nr. 5
Feuerlöscher-Rechner → - 3
Feuerlöscher warten lassen
Alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen, kürzere Herstellerfristen gehen vor. Benutzte Löscher sofort neu befüllen.
Grundlage: ASR A2.2 Nr. 7.5.2
Feuerlöscherprüfung → - 4
Alarmierung sicherstellen
Beschäftigte müssen im Brandfall unverzüglich gewarnt werden können, und Hilfe muss gerufen werden können – je nach Betrieb per Hausalarm, Brandmeldeanlage oder auch Zuruf.
Grundlage: ASR A2.2 Nr. 5.1
- 5
Brandschutzhelfer benennen und ausbilden
In ausreichender Zahl – als Richtwert 5 % der Beschäftigten, mehr bei erhöhter Gefährdung –, mit Theorie und praktischer Löschübung. Schichten, Urlaub und Krankheit einplanen.
Grundlage: § 10 ArbSchG, ASR A2.2 Nr. 7.3
Wie viele Brandschutzhelfer? → - 6
Alle Beschäftigten unterweisen
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich: Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege und Notausgänge – in verständlicher Form und Sprache.
Grundlage: § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV
Brandschutzunterweisung → - 7
Fluchtwege und Notausgänge freihalten
Fluchtwege und Notausgänge müssen frei, gekennzeichnet und jederzeit nutzbar sein – keine abgestellten Kartons, keine verschlossenen Notausgänge.
Grundlage: ArbStättV, ASR A2.3
Fluchtwege nach ASR A2.3 →
Zum Abhaken im Betrieb: Checkliste Brandschutz als PDF (kostenlos, eine Seite).
Pflichten, die von Ihrem Betrieb abhängen
Diese Pflichten greifen nicht überall – ob sie für Sie gelten, ergibt sich aus Gebäude, Nutzung, Baugenehmigung und Gefährdungsbeurteilung:
- 1
Flucht- und Rettungsplan
Wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern – etwa bei unübersichtlichen Fluchtwegen, mehreren Etagen oder Publikumsverkehr.
Grundlage: § 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3
Flucht- und Rettungspläne → - 2
Räumungsübung
Gibt es einen Flucht- und Rettungsplan, muss in angemessenen Zeitabständen danach geübt werden. Wir empfehlen mindestens einmal im Jahr.
Grundlage: § 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3
Räumungsübung: Pflicht und Ablauf → - 3
Brandschutzordnung
Keine allgemeine Pflicht, aber oft verlangt durch Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften oder den Versicherer. Aufbau nach DIN 14096, Überprüfung spätestens alle zwei Jahre.
Grundlage: DIN 14096, Baurecht
Brandschutzordnung → - 4
Brandschutzbeauftragter
Nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben, etwa bei Sonderbauten, durch Auflagen aus der Baugenehmigung oder von Behörden. Bei erhöhter Brandgefährdung kann er zweckmäßig sein.
Grundlage: Baurecht, ASR A2.2 Nr. 7.4, DGUV Information 205-003
Brandschutzbeauftragter: Wann Pflicht? →
Dokumentieren: Was Sie vorzeigen können sollten
- Gefährdungsbeurteilung mit den festgelegten Brandschutzmaßnahmen
- Liste der Brandschutzhelfer mit Datum der Ausbildung bzw. Auffrischung
- Unterweisungsnachweise mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Teilnehmenden
- Prüfnachweise der Feuerlöscher (Prüfplakette und Protokoll)
- Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung und Protokolle der Räumungsübungen, soweit erforderlich
Damit keine Frist untergeht, berechnet der Fristen-Rechner alle nächsten Termine und legt sie Ihnen in den Kalender.
Was bei Versäumnissen droht
Stellt die Arbeitsschutzbehörde Mängel fest, kann sie Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Ernst wird es nach einem Brand: Wurden Pflichten verletzt und kommen Menschen zu Schaden, drohen den Verantwortlichen straf- und zivilrechtliche Folgen. Auch der Versicherer prüft, ob vertragliche Pflichten eingehalten wurden.
Die gute Nachricht: Die meisten Pflichten sind mit überschaubarem Aufwand erfüllt – und viele lassen sich an einem Termin bündeln, etwa Brandschutzhelfer-Ausbildung und Unterweisung.
Alles aus einer Hand
Wir bilden Ihre Brandschutzhelfer aus, unterweisen Ihre Beschäftigten vor Ort, als Webinar oder per eLearning und prüfen bei einer Begehung, wo Ihr Betrieb steht. Wenn Auffrischung oder Unterweisung wieder fällig werden, erinnern wir Sie.
Häufige Fragen
Welche Brandschutz-Pflichten hat ein Arbeitgeber?
Jeder Arbeitgeber muss die Brandgefährdung beurteilen, ausreichend Feuerlöscher bereitstellen und alle zwei Jahre warten lassen, die Alarmierung sicherstellen, Brandschutzhelfer benennen und ausbilden (Richtwert 5 % der Beschäftigten), alle Beschäftigten mindestens jährlich unterweisen und Fluchtwege freihalten. Je nach Betrieb kommen Flucht- und Rettungsplan, Räumungsübung, Brandschutzordnung und Brandschutzbeauftragter dazu.
Gelten die Pflichten auch für kleine Betriebe?
Ja. Die Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung hängen nicht an einer Mindestgröße. Auch ein Büro mit drei Beschäftigten braucht Feuerlöscher, eine jährliche Unterweisung und mindestens eine Person, die im Brandfall weiß, was zu tun ist – das kann der Inhaber selbst sein, wenn er ausgebildet ist.
Kann der Arbeitgeber die Verantwortung abgeben?
Aufgaben ja, die Verantwortung nicht. Der Arbeitgeber kann Brandschutzhelfer, einen Brandschutzbeauftragten oder einen externen Dienstleister mit Aufgaben betrauen. Er bleibt aber dafür verantwortlich, dass die Pflichten erfüllt werden, und muss die Beauftragten sorgfältig auswählen und kontrollieren.
Wer kontrolliert den Brandschutz im Betrieb?
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse prüfen die Einhaltung des Arbeitsschutzes, oft anlassbezogen oder bei Betriebsbesichtigungen. Die Bauaufsicht und die Feuerwehr sind bei baulichen Auflagen und Brandverhütungsschauen zuständig. Und nach einem Brand fragt der Versicherer nach.
Was passiert, wenn Brandschutz-Pflichten nicht erfüllt werden?
Die Behörde kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, drohen straf- und zivilrechtliche Folgen für die Verantwortlichen. Versicherer können Leistungen kürzen, wenn vertraglich vereinbarte Pflichten verletzt wurden.
Weitere Ratgeber
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Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften und Ihre Gefährdungsbeurteilung.
